Es gibt genaue Vorgaben, die Makler in Bezug auf Immobilienanzeigen und Exposés einhalten müssen. Seit dem 13. Juni 2014 müssen Makler vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung verschicken, wenn sich Kaufinteressenten näher zu einer Immobilie informieren möchte. Nach § 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen Immobilienmakler ihre Kunden auch im Fernabsatzgeschäft (also z.B. online) über ihr Widerrufsrecht aufklären – ähnlich wie im Onlinehandel. Das Widerrufsrecht umfasst eine Frist von 14 Tagen. Sie beginnt erst, wenn der Makler vor dem Exposé die Widerrufsbelehrung übersendet. Findet die Belehrung zu einem späteren Zeitpunkt statt, beginnt die Widerrufsfrist erst dann.
Häufig kommt es jedoch zu Verwirrungen, wenn Makler vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung verschicken. Denn viele Immobilieninteressenten fürchten, eine Provision zahlen zu müssen, ohne dass ein Kaufabschluss zustande gekommen ist. Wichtig ist hierbei zu wissen, dass ein Maklervertrag durch zwei Willenserklärungen zustande kommt: Die erste ist jene vom Kaufinteressent, der das Exposé über ein Onlineportal anfordert. Die zweite stellt die Übersendung des Exposés oder die Terminvereinbarung für eine Besichtigung dar. Da an dieser Stelle ein Maklervertrag entsteht, muss die gesetzliche Belehrungspflicht eingehalten werden. Daher übersendet der Makler vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung.
Mieter, die eine Anzeige zu einer Wohnung sehen und ein Exposé anfordern, erhalten keine Widerrufsbelehrung, da diese Regelung für gewöhnlich nur für Immobilienkäufer gilt. Seit einigen Jahren gilt das Bestellerprinzip und sofern Mieter keinen Makler damit beauftragt haben, eine Wohnung zu finden, müssen sie diesen auch nicht bezahlen.